13 Apr. Neues EuGH-Urteil: Einstufung eines Auskunftsantrages als exzessiv
Kürzlich hat der EuGH in C-526/24 klargestellt, dass bereits das erste Auskunftsersuchen iSd Art 12 Abs 5 DSGVO als „exzessiv“ gelten kann, wenn eine Missbrauchsabsicht anhand objektiver Umstände und subjektiven Elementen nachgewiesen wird. Für die Auslegung des Begriffs „exzessiver Antrag“ ist die Rechtsprechung zu Art 57 Abs 4 DSGVO auf Art 12 Abs 5 DSGVO übertragbar.
Im konkreten Fall wurde ein Auskunftsersuchen gestellt, welches als exzessiv zurückgewiesen wurde, da über den Antragsteller aus den Medien bekannt war, dass dieser systematisch solche Anfragen stellt, um eine Verletzung seiner Rechte zu provozieren und hieraus einen Vorteil zu erlangen. Dies kann bei Feststellung der Missbrauchsabsicht berücksichtigt werden.
Zudem erklärt der EuGH, dass nach Art 82 DSGVO auch die Verletzung des Auskunftsrechts zu einem Schadenersatzanspruch führen kann, es ist keine tatsächliche Datenverarbeitung notwendig. Jedoch muss der entsprechende Schaden tatsächlich entstanden sein. Dieser wird nicht allein aus dem Verstoß gegen die DSGVO vermutet. Das bloße Vorbringen einen Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten zu befürchten, führt nicht bereits zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO.
Leonie Zangl, 02.04.2026