DSGVO 2.0?

DSGVO 2.0?

Christoph Auer und Katharina Raabe-Stuppnig sprechen mit Steffen Stierle vom Tagesspiegel über die Entwicklungen der DSGVO.

Juristen bezweifeln, ob das aufgeht: „Wenn der EuGH stringent bleiben möchte, muss er bei seiner strengen Rechtsprechung bleiben und sich im Detail ansehen, ob das US- Überwachungsrecht durch die Executive Order auf ein verhältnismäßiges Maß gebracht wird“, sagt etwa die Wiener Datenschutzanwältin Katharina Raabe-Stuppnig. Insbesondere gelte es zu prüfen, ob eine Executive Order als Rechtsgrundlage geeignet ist und ob es einen echten Rechtsschutz für EU-Bürger gibt. Die Zugeständnisse der US-Seite seien allerdings „überschaubar“. RaabeStuppnig verweist auf die Unabhängigkeit des EuGHs und darauf, dass er bereits zwei Datentransferabkommen mit den USA gekippt hat. Wahrscheinlich würden die Richter „weiterhin einen strengen Prüfungsmaßstab anlegen“.

„Der Schlussantrag des Generalanwalts, wonach zwischen bloßem Ärger und echten immateriellen Schäden zu unterscheiden sei, kam für uns überraschend“, sagt der auf Datenschutz spezialisierte Jurist Christoph Auer. Denn diese Interpretation finde grundsätzlich keine Deckung im Gesetzestext, die DSGVO kenne eine solche Erheblichkeitsschwelle nicht. „Ich habe den Eindruck, dass wir in der Rechtsprechung gerade einen Wandel hin zu einem gemäßigteren Datenschutz erleben. Einerseits wird die Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten betont, andererseits sollen datenschutzrechtliche Anliegen nicht zum Selbstzweck verkommen und damit dem Ziel des freien Datenverkehrs zuwiderlaufen“, sagt Auer.

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